NAS und Videoüberwachung: was erlaubt ist, und was nicht
Video-Überwachung im digitalen Zeitalter wird immer einfacher. (WLAN-fähige) IP-Kameras, NAS-Speichersysteme zum Abspeichern der Video-Streams, und jederzeitiges Überwachen des Objekts auch aus großer Entfernung mittels Smartphone-App und Internet sorgen dafür, dass es zunehmend preisgünstigere Lösungen für Kleinfirmen und auch fürs private Umfeld gibt. Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt einen Überblick, was bei der Überwachung im privaten und betrieblichen Umfeld erlaubt ist und was nicht.
Christian Solmecke, Rechtsanwalt, Medienrechtskanzlei Wilde Beuger SolmeckeBeim Thema Videoüberwachung gelten in Deutschland strenge gesetzliche Regelungen - egal, ob es sich um Videoüberwachung im privaten Umfeld oder im Betrieb handelt. Mit »C-MOR« hat za-internet aus Hechingen eine einfach zu installierende Videoüberwachungslösung im Angebot. Damit Nutzer sich bei der Überwachung nicht strafbar machen, hat das Unternehmen Christian Solmecke von der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke um einen Überblick gebeten, was bei der Überwachung im privaten und betrieblichen Umfeld erlaubt ist und was nicht.
So ist die Videoüberwachung rein technisch gesehen eine Form der Datenerhebung, bei der sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden. Deshalb muss man sich sowohl bei der Videoüberwachung im privaten Umfeld als auch bei der Videoüberwachung im Betrieb an geltende gesetzliche Regelungen halten.
Videoüberwachung im privaten Umfeld: eigenes Grundstück ist kein Problem, Bürgersteig ist heikel
Videoüberwachung von Privaträumen macht rechtlich keine Probleme (Bild: za-internet)Bei der Videoüberwachung im privaten Umfeld finden die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten »von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlicher persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird«, erklärt Solmecke. Die reine Überwachung des eigenen Grundstücks ist deshalb datenschutzrechtlich meist überhaupt nicht relevant.
Wer dagegen sein Grundstück und gleichzeitig auch den Bürgersteig und die öffentliche Straße filmt, verstößt in der Regel gegen geltendes europäisches Datenschutzrecht. Aber: Gibt es gute Gründe für die Überwachung des Bürgersteigs, kann unter Umständen auch eine heimliche Überwachung erlaubt sein. Letztlich ist das dann immer eine Auslegungsfrage im Einzelfall. Sicherer ist es, entweder nur sein eigenes Grundstück zu überwachen oder deutlich auf die Überwachungsmaßnahmen hinzuweisen.
»Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte grundsätzlich Kameras nur so aufstellen, dass diese ausschließlich den privaten Raum filmen«, rät Solmecke. Dies muss auch für den Nachbarn deutlich erkennbar sein, denn bereits wenn dieser das Gefühl hat, beobachtet zu werden, kann hier ein rechtswidriges Verhalten angenommen werden.«
Videoüberwachung im Betrieb: Mitarbeiter informieren!
Bei der Videoüberwachung von Firmenräumen gehören die Mitarbeiter informiert (Bild: za-internet)Bei der Videoüberwachung in einem Betrieb wird zwischen zwei Arten unterschieden: Die Überwachung öffentlicher und nicht-öffentlicher Bereiche. Im öffentlichen Bereich ist der Einsatz von Überwachungskameras zulässig, wenn es um die Wahrung des Hausrechtes und die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht. Problematisch ist dabei vor allem die Videoüberwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Beispiel: Es ist zulässig, einen bestimmten Teil des Werkgeländes zu überwachen, wenn sich dort in der Vergangenheit mehrmals Einbrecher Zugang verschafft haben. Der Arbeitgeber hat natürlich ein berechtigtes Interesse an seinem Eigentum und einem reibungslosen Betriebsablauf. Vor der Anbringung von Überwachungskameras sollten jedoch die Mitarbeiter ausreichend informiert werden, am besten in Form einer schriftlichen Darlegung der Gründe für die Überwachung und durch die Anbringung von Hinweisschildern.
Das Hauptproblem der Videoüberwachung am Arbeitsplatz liegt bei der Art von Überwachung, die im nicht-öffentlichen Bereich stattfindet. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, allerdings sieht die Rechtswissenschaft darin kein komplettes Verbot. Dafür werden an die Videoüberwachung hohe Anforderungen gestellt. So muss der Einsatz der Überwachungskameras eine Wahrnehmung wichtiger betrieblicher Interessen bezwecken. Zudem findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt: Grundrechte und andere schutzwürdige Interessen der Arbeitnehmer dürfen nicht überwiegen. Immer unzulässig ist die Videoüberwachung privater Büros und Rückzugsräumen.
»Beim Thema Videoüberwachung muss der Arbeitgeber alle Eventualitäten bedenken«, betont Solmecke. »Viele praktische Probleme können verhindert werden, wenn ausreichend Hinweisschilder angebracht sind und der Betriebsrat unterrichtet ist.«
Features des Videoüberwachungssystems C-MOR
C-MOR-Videoüberwachungslösungen sind vorkonfiguriert (Bild: za-internet)Mit C-MOR hat za-internet Videoüberwachungslösungen für jedes Budget im Angebot. Das Sortiment umfasst kostenfreie, virtualisierten Lösungen, reine Software-Pakete und Komplettpakete, die mit Server, IP-Kameras und Kabeln geliefert werden. Da die Pakete alle vorkonfiguriert geliefert werden, sind sie laut Anbieter sofort einsatzbereit, ohne dass die Nutzer technische Kenntnisse benötigen.
Besonderheit: Es gibt kostenfreie Versionen zum Downlaod, unter anderem für die Virtualisierungsplattformen VMware, VirtualBox, Citrix und Microsoft Hyper-V:
- Download kostenloser C-MOR-Video-Überwachungslösungen
- Übersicht C-MOR-Video-Überwachungslösungen
- Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke
- speicherguide.de-Backgrounder über NAS-Systeme als Videorekorder für IP-Kameras
- Vorbeugungsmaßnahmen für ein NAS gegen Stromausfall – Doc. tec. Storage gibt Ratschläge
- Mehr über NAS-Systeme für Heimnetzwerke nebst Marktübersicht im speicherguide.de-Schwerpunkt